Wir haben bis einschließlich Wochentag, Datum geschlossen. Unsere Geschäftszeiten sind Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Samstag und Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

FAQs für Betriebe und Unternehmen

Nach § 26 Abs. 1 der "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1 errechnet sich die Anzahl der Ersthelfer, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:

  • bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
    • a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
    • b) in sonstigen Betrieben 10 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
    • c) In Betrieben mit hohen Unfallrisiken ggf. bis zu 100% Ersthelfer

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden. Es sollten keine großen körperlichen oder psychischen Gründe dagegen sprechen.

Also gilt Ersthelfer können sowohl Männer als auch Frauen sein, Ersthelfer können Arbeitnehmer jeglicher Herkunft werden, Ersthelfer können Führungskräfte sein und Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte können ebenfalls Ersthelfer werden.

Die von den Unfallversicherungsträgern geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt durch eine dazu ermächtigte Stelle.

Die Kurszeit GmbH ist eine der ermächtigten Stellen in Deutschland. Wir sind seit 2005 anerkannte Stelle.

Bei uns können sich Betriebe neben den Zertifikaten auch Urkunden (Ernennungsurkunde Betrieblicher Ersthelfer) downloaden. Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer. Dabei ist zu beachten, dass z. B. auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.

Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.


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Die Teilnahmegebühren für unseren offenen Erste-Hilfe-Ausbildungen und für die offenen Erste-Hilfe-Fortbildungen tragen die Unfallversicherungsträger. Wir rechnen dann direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab.

Die Entgeltfortzahlung und Fahrkosten trägt der Betrieb.

Betriebliche Ersthelfer müssen innerhalb von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.

Ja, in der Regel genauso viele wie Ersthelfer.

Brandschutzhelfer kennen die gesetzlichen Grundlagen und sind geschult in der Prävention von Entstehungsbränden.

Brandschutzhelfer kennen die betrieblichen Gegebenheiten sowie Flucht- und Evakuierungspläne des Betriebes. Zudem sind Sie geübt im Umgang mit Feuerlöschern.

Ja, jeder Beschäftigte benötigt in der Regel einmal jährlich eine Unterweisung. 

Das hängt von den einzelnen Gefahren des Betriebes ab. Unsere Fachkräfte beraten Dich für Deinen Betrieb in Duisburg sehr gerne.

In folgenden Betrieben ist zumindest ein Betriebssanitäter verpflichtend:

  1. In Betriebsstätten mit mehr als 1500 Versicherten
  2. In Betriebsstätten zwischen 251 und 1500 Versicherte je nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle.
  3. Auf Baustellen ab 100 Versicherten.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Stolperfallen im Büro zählen ebenso dazu wie häufige Unterbrechungen der Arbeit oder ständiger Lärm.

Mittlerweile müssen nicht nur physische sondern auch psychische Gefährdungen der Beschäftigten erhoben werden. Diese Beurteilung bietet die Grundlage, um daraus entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen. Weiterhin ist die Wirksamkeit jeder Maßnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Jeder Betrieb unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.